Carsten Dreier
Neue Versicherungspflicht ab 1.8.2022
Aktualisiert: 7. Mai 2022
Am 01.08.2022 tritt eine umfassende Neuregelung des anwaltlichen Berufsrechts in Kraft. Das so genannte „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ 1 beinhaltet auch wichtige Änderungen im Zusammenhang mit der anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherung.
Ab dem 01.08.2022 muss ausnahmslos jede Berufsausübungsgesellschaft – unabhängig von ihrer konkreten Rechtsform – eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechterhalten (§ 59n Abs. 1 BRAO-neu).