Carsten Dreier
BGH: Haft für Maskenverweigerer möglich
Der Kläger, ein Mann aus Köln, hatte sich im Dezember 2020 bei einer Versammlung gegen die Corona-Maßnahmen geweigert, eine Maske zu tragen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes war zu dieser Zeit aber durch § 3 Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen vom November 2020 angeordnet und galt aufgrund Anordnung der Stadt auch in der Kölner Altstadt. Die dortigen Ordnungskräfte wollten die Identität des Mannes feststellen. Als dieser sich massiv körperlich wehrte, nahm die Polizei ihn in Gewahrsam, gestützt darauf, dass sie ihn davon abhalten wollte, weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen
Das Amtsgericht Köln erklärte diese Ingewahrsamnahme nach dem Polizeirecht für zulässig.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof konnte keine Rechtsfehler entdecken (BGH, Beschl. v. 08.02.2022, Az. 3 ZB 4/21).