Carsten Dreier
Frist und BeA
Fristen sind zum Ausschöpfen da. Aber so ganz stimmt das dann doch nicht. Anwält:innen sollten jedenfalls nicht kurz vor knapp – hier waren es noch 70 Sekunden bis zum Fristablauf – mit der Übermittlung eines Schriftsatzes über das beA beginnen und darauf vertrauen, dieser werde schon in Echtzeit bei Gericht eingehen. Zwei Sekunden waren zwei Sekunden zu spät. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden. (VG Gelsenkirchen Urt. v. 7.12.2021 – 18 K 3240/20).