Carsten Dreier
Zwangsvollstreckung über beA
Aktualisiert: 7. Mai 2022
Auch im Bereich der Zwangsvollstreckung gilt gemäß § 753 Abs. 5 i.V.m. § 130d ZPO die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).
Rechtsanwälte müssen seit dem 1.1.2022 Vollstreckungsaufträge zwingend als elektronisches Dokument einreichen. Einige Amtsgerichte haben spezielle Postfächer ihrer Gerichtsvollzieherverteilerstelle eingerichtet, die, falls vorhanden, hierfür genutzt werden sollten.